{"id":1970,"date":"2020-02-06T17:44:30","date_gmt":"2020-02-06T17:44:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www.pro-teuto.de\/?p=1970"},"modified":"2020-02-20T16:02:12","modified_gmt":"2020-02-20T16:02:12","slug":"dyckerhoff-entfristungsantrag-fuer-den-steinbruch-lengerich-hohne-einwendungen-koennen-vom-27-01-bis-zum-11-03-2020-geltend-gemacht-werden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.pro-teuto.de\/?p=1970","title":{"rendered":"Dyckerhoff Entfristungsantrag: Einwendungen k\u00f6nnen vom 27.01. bis zum 11.03.2020 geltend gemacht werden"},"content":{"rendered":"<p>Die Dyckerhoff GmbH will f\u00fcr ihren Steinbruch in Lengerich-Hohne die derzeit nur bis 2027 laufende Betriebsgenehmigung entfristen. Aus der <a href=\"https:\/\/www.bezreg-muenster.de\/de\/service\/bekanntmachungen\/verfahren\/genehmigung_anlagen\/pdf\/2020-03-11_dyckerhoff.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Bekanntmachung der Bezirksregierung M\u00fcnster<\/a> vom 09.01.2020:<\/p>\n<p>Bekanntmachung gem\u00e4\u00df \u00a7 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und \u00a7 5 des Gesetzes \u00fcber die Umweltvertr\u00e4glichkeitspr\u00fcfung (UVPG) Bezirksregierung M\u00fcnster<\/p>\n<p>Die Firma Dyckerhoff GmbH hat die Genehmigung zur wesentlichen \u00c4nderung und zum Betrieb ihres Steinbruchs Lengerich\/Hohne auf dem Grundst\u00fcck Lienener Str. 89 in 49525 Lengerich (Gemarkung Lengerich, Flur 27, Flurst\u00fccke 6, 10, 11, 16, 114, 117,124 -127) beantragt. Gegenstand des Antrages ist die Entfristung des Betriebs der am 25.02.1999 genehmigten und auf den o.g. Flurst\u00fccken befindlichen Abgrabung mit einer Fl\u00e4chengr\u00f6\u00dfe von 20 ha. Das beantragte Vorhaben soll nach Erteilung der Genehmigung und mit Ablauf der urspr\u00fcnglichen Befristung ab 01.02.2027 umgesetzt werden. Gem\u00e4\u00df der 4. Verordnung zur Durchf\u00fchrung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) und den Bestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) bedarf das beantragte Vorhaben einer Genehmigung nach diesen Vorschriften. Das beantragte Vorhaben wird hiermit gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 3 BImSchG und \u00a7 5UVPG bekannt gemacht. Im Vorfeld ist ermittelt worden, ob f\u00fcr das Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchf\u00fchrung einer Umweltvertr\u00e4glichkeitspr\u00fcfung besteht. Hierbei wurden die einschl\u00e4gigen Kriterien gem\u00e4\u00df Anlage 3 des UVPG zugrunde gelegt. Es wurde festgestellt, dass es keiner Umweltvertr\u00e4glichkeitspr\u00fcfung bedarf. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr diese Feststellung ist insbesondere, dass es aufgrund der beantragten Entfristung der bereits zur Abgrabung genehmigten Fl\u00e4chen zu keiner zus\u00e4tzlichen Inanspruchnahme von Fl\u00e4chen, Boden, Wasser, Tieren, Pflanzen und biologischer Vielfalt kommt. Es kommt weder zu zus\u00e4tzlichen erheblichen noch zu einer Verst\u00e4rkung der bereits im damaligen Genehmigungsverfahren festgestellten und hinsichtlich ihrer Umweltvertr\u00e4glichkeit gepr\u00fcften Auswirkungen. Eine Ver\u00e4nderung ergibt sich nur hinsichtlich des Zeitraumes, in dem das Vorhaben auf die Schutzg\u00fcter wirkt. Zeitgleich verringert sich jedoch die Intensit\u00e4t der Auswirkungen. S\u00e4mtliche Ma\u00dfnahmen, die bereits im Rahmen der Genehmigung vom 25.02.1999 zur Vermeidung, Minimierung oder Kompensation der Auswirkungen der Abgrabung getroffen wurde, haben sich als wirksam erwiesen und werden weiterhin so beibehalten. Es sind daher keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen durch das Vorhaben zu erwarten.<\/p>\n<div class=\"canvasWrapper\"><\/div>\n<p>Diese Feststellung ist nicht selbst\u00e4ndig anfechtbar. Die Antragsunterlagen enthalten Aussagen zu Auswirkungen des Vorhabens auf den Menschen, auf Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosph\u00e4re sowie Kultur-und Sachg\u00fcter. Weitere Unterlagen:<\/p>\n<ul>\n<li>Beurteilung der Schall-und Ersch\u00fctterungsimmissionen (Schalltechnische Stellungnahme Ingenieurgesellschaft Genest)<\/li>\n<li>Artenschutzrechtliche Vorpr\u00fcfung<\/li>\n<li>Vorpr\u00fcfung der FFH-Vertr\u00e4glichkeit<\/li>\n<li>Landschaftspflegerischer Begleitplan<\/li>\n<li>Hydrogeologisches Beweissicherungskonzept: 3. Beweissicherungsbericht<\/li>\n<\/ul>\n<p>Der Antrag auf Genehmigung sowie die zugeh\u00f6rigen Unterlagen liegen nach der Be-kanntmachung einen Monat, vom 27.01.2020 bis einschlie\u00dflich 26.02.2020, w\u00e4hrend der Dienststunden und dar\u00fcber hinaus auch nach Vereinbarung zur Einsicht bei folgenden Beh\u00f6rden aus:<\/p>\n<p>1. Stadt Lengerich, Fachbereich Bauen, Planen und Umwelt, Zimmer 522, Tecklen-burger Str. 2-4, 49525 Lengerich<\/p>\n<p>2. Gemeinde Lienen, Fachbereich Planen und Bauen, Zimmer 15, Hauptstra\u00dfe 14, 49536 Lienen<\/p>\n<p>3. Bezirksregierung M\u00fcnster, Dezernat 53, Zimmer N5011, Albrecht-Thaer-Str. 9, 48147 M\u00fcnster.<\/p>\n<p>Etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben k\u00f6nnen vom 27.01.2020 bis einschlie\u00dflich 11.03.2020 bei den vorgenannten Beh\u00f6rden schriftlich oder elektronisch vorgebracht werden. Mit Ablauf dieser Frist sind f\u00fcr das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Dies gilt nicht f\u00fcr ein sich anschlie\u00dfendes Gerichtsverfahren. Die Einwendungen sind mit Namen und der vollen Anschrift des Einwenders zu versehen.<\/p>\n<p>Bei schriftlichen Einwendungen ist Lesbarkeit erforderlich. Es wird darauf hingewiesen, dass die Einwendungsschreiben an die Antragstellerin zur Stellungnahme weitergegeben werden. Auf Verlangen des Einwenders werden dabei Name und Anschrift unkenntlich gemacht, soweit die Angaben nicht zur Beurteilung des Inhaltes der Einwendung erforderlich sind. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch die Bezirksregierung M\u00fcnster erfolgt auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie unter https:\/\/www.brms.nrw.de\/de\/datenschutz\/53\/index.html.<\/p>\n<p>Sofern Einwendungen erhoben werden, k\u00f6nnen diese gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 6 BImSchG aufgrund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbeh\u00f6rde \u2013 auch bei Ausbleiben der Antragstellerin oder von Personen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben \u2013 in einem Er\u00f6rterungstermin er\u00f6rtert werden.<\/p>\n<div class=\"canvasWrapper\"><\/div>\n<p>Sollte ein Er\u00f6rterungstermin durchgef\u00fchrt werden, beginnt dieser am 22.04.2020 ab 10:00 Uhr in der Gempthalle, Gemptplatz 1, 49525 Lengerich. Bei Bedarf wird der Termin am darauffolgenden Tag ab 09:00 Uhr fortgesetzt. Sollte der Er\u00f6rterungstermin nicht stattfinden, wird dies rechtzeitig bekanntgemacht. Der Er\u00f6rterungstermin ist \u00f6ffentlich. Ein Recht zur Teilnahme haben neben den Vertretern der beteiligten Tr\u00e4ger \u00f6ffentlicher Belange die Antragstellerin und diejenigen, die form- und fristgerecht Einwendungen erhoben haben. Sonstige Personen k\u00f6nnen als Zuh\u00f6rer am Termin teilnehmen, sofern gen\u00fcgend freie Pl\u00e4tze zur Verf\u00fcgung stehen. Die Entscheidung \u00fcber die Einwendungen wird nach dem Er\u00f6rterungstermin allen Einwendern schriftlich zugestellt. Die Zustellung kann auch durch eine \u00f6ffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.<\/p>\n<p>Bezirksregierung M\u00fcnster<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Dyckerhoff GmbH will f\u00fcr ihren Steinbruch in Lengerich-Hohne die derzeit nur bis 2027 laufende Betriebsgenehmigung entfristen. 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