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Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt NRW klagt gegen die immisionschutzrechtliche Genehmigung zur wesentlichen Änderung des Steinbruchs Lienen-Höste

Beim Verwaltungsgericht Münster hat die Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt NRW e.V. am  22. Dezember 2024 Klage gegen den Kreis Steinfurt wegen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gemäß §16 BImSchG vom 20. November 2024 zugunsten der Firma Dyckerhoff GmbH zur wesentlichen Änderung des Steinbruchs Lienen-Höste eingereicht.

Zum Hintergrund der Umweltverbandsklage:

Die Möglichkeit von Umweltverbandsklagen gibt es erst seit 2006. Der Umfang und Anwendungsbereich der Umweltverbandsklage in Deutschland werden durch europa- und völkerrechtliche Vorgaben geprägt. Deutschland hat sich durch Unterzeichnung der Aarhus Konvention zur Umsetzung der dort gewährten Rechtsschutz- und Partizipationsgarantien verpflichtet. Das bedeutet, diese völkerrechtliche Verpflichtung ist in das nationale Recht umzusetzen.

Die Umweltverbandsklage soll den Vollzug des Umweltrechtes durch erweiterte Klage verbessern, aber diese ist mit dem deutschen System des Verwaltungsrechtsschutzes in Einklang zu bringen.

Die gesetzliche Grundlage ist v.a. im Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) zu finden, siehe § 1 UmwRG „Anwendungsbereich“. Durch § 3 UmwRG sind anerkannte Umweltvereinigungen klagebefugt und können daher behördliche Entscheidungen (die unter § 1 UmwRG fallen) gerichtlich überprüfen lassen. Die LNU, als anerkannte Vereinigung nach § 3 UmwRG, ist dadurch klagebefugt. Die Klagebefugnis ist u.a. eine Voraussetzung, ob eine Klage zulässig ist oder nicht.

Die Zulässigkeit von Klagen richtet sich nach einer schematischen Ordnung, die immer gleich überprüft wird (geregelt in VwGO).

Die Allgemeinheit profitiert von Umweltverbandsklagen durch

  • einen besseren Umweltschutz. Umweltverbände bringen Fachwissen ein und fördern die Berücksichtigung von Umweltbelangen u. a. durch die Einhaltung von Auflagen des Umweltrechtes.
  • die Möglichkeit, Verwaltungsentscheidungen mit erheblichen Umweltaussagen gerichtlich überprüfen zu lassen. Sie dienen so dem Schutz von Umweltgütern und der Einhaltung umweltrechtlicher Standards.
  • Schließung von Schutzlücken. Auch ohne direkte Betroffenheit können Umweltverbände als „Anwalt der Umwelt“ agieren.