Aktuell Kalkabbau Müllverbrennung Wasser und Quellen

Genehmigung der Bezirksregierung Münster: Dyckerhoff GmbH – Dauerhafte Zufuhr von Kalkmergel als Rohmaterial aus Beckum

Verfahren wurde auf Antrag der Firma ohne öffentliche Beteiligung durchgeführt

Dyckerhoff GmbH – Dauerhafte Zufuhr von Kalkmergel als Rohmaterial aus Beckum (BVT-Merkblatt: Herstellung von Zement, Kalk und Magnesiumoxid)

Wesentliche Änderung und Betrieb Ihrer Anlage zur Herstellung von Zementklinker und Zementen durch den Einsatz von bis zu 350.000 Tonnen Kalkmergelgestein pro Jahr aus Beckum.

Die Firma Buzzi/Dyckerhoff hat von der Bezirksregierung Münster am 13.09.2023 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung erhalten,  jährlich bis zu 350.000 Tonnen Kalkmergel aus den Steinbrüchen in Beckum der Firmen Dyckerhoff GmbH und Holcim WestZement GmbH ins Zementwerk in Lengerich per LKW anliefern zu lassen.

Das Verfahren wurde auf Antrag der Firma ohne öffentliche Beteiligung durchgeführt.

Die LKW-Transporte zur Rohmaterialanlieferung sind ausschließlich in der Tagzeit von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr zulässig. In einem Genehmigungsverfahren gemäß § 16 BImSchG ist nach § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) festzustellen, ob das beantragte Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bedarf. Bei dieser Vorprüfung wurde anhand der in den Antragsunterlagen gemachten Darlegungen im Ergebnis festgestellt, dass es einer UVP als unselbstständiger Teil des Genehmigungsverfahrens nicht bedarf, da keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

Die BezReg Münster stellt fest: „Maßgeblich für diese Feststellung ist insbesondere, dass die Änderungen der Anlage zu keinen relevanten Veränderungen bei den Luftschadstoffemissionen und –immissionen führen. Die Änderungen der Lärmimmissionen aufgrund des zusätzlichen LKW-Verkehrs auf dem Betriebsgelände sind als irrelevant zu beurteilen. Der zusätzliche LKW-Verkehr auf der öffentlichen Straße erfordert gemäß der technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) keine organisatorischen Maßnahmen zur Begrenzung des An- und Abfahrverkehrs. Das Vorhaben beeinträchtigt die im Einwirkungsbereich befindlichen ökologisch empfindlichen Gebiete nicht“.