Aktuell Müllverbrennung

Müllverbrennung und FFH-Verträglichkeit

Pro Teuto e.V. fordert die Bezirksregierung Münster auf, die Müllverbrennung umgehend zu stoppen, solange die FFH Verträglichkeit nicht sichergestellt ist

Am 10.Oktober 2013 hatte Pro Teuto e.V. bei der Bezirksregierung Münster einen Antrag auf Rücknahme der Genehmigungen zur Mitverbrennung von Abfällen im Zementwerk Lengerich gestellt. In einem Schreiben vom 12.02.2014 weist der Fachanwalt von Pro Teuto e.V. darauf hin, dass eine Rücknahme der in 2005 erteilten Genehmigung zur Müllverbrennung allein im Ermessen der Bezirksregierung Münster als Genehmigungsbehörde steht. Im Rahmen der Amtsermittlungspflicht sei die BR Münster dazu verpflichtet, aufhebungsrelevanten Tatsachen nachzugehen, die eine Rücknahme der Genehmigung rechtfertigen. Pro Teuto e.V. vermutet, dass die ordnungsgemäße Prüfung der FFH Verträglichkeit (FFH = Fauna, Flora, Habitat) in 2005 unterblieben ist. Diese Vermutung wird dadurch unterstrichen, dass die Bezirksregierung jetzt die Höhere Landschaftsbehörde mit der Überprüfung der damaligen Unterlagen beauftragt hat. Wenn die FFH Verträglichkeit in 2005 bereits ausreichend geprüft worden wäre, bräuchte man diese Überprüfung jetzt nicht vornehmen.

Die Bezirksregierung hatte bereits eingeräumt, die FFH Verträglichkeit in dem aktuell laufenden Genehmigungsverfahren zur Klärschlammverbrennung nachholen zu wollen, falls die Höhere Landschaftsbehörde die Mangelhaftigkeit der FFH Verträglichkeitsprüfung aus 2005 bestätigt. Es besteht also hier die nicht geringe Wahrscheinlichkeit, dass seit 8 Jahren im Zementwerk Lengerich diverse Abfälle verbrannt werden, ohne dass die FFH Verträglichkeit sichergestellt ist. Eine Genehmigung zur Müllverbrennung darf ohne qualifizierte FFH Verträglichkeitsprüfung nicht erteilt werden, wenn sich in unmittelbarer Nähe ein FFH Gebiet befindet. Dieses erfordert der strenge Vorsorgegrundsatz des FFH Rechts, nachdem nachteilige Beeinträchtigungen eines FFH Gebietes unbedingt zu vermeiden sind.

Die Argumentation der BR hat sich seit Mitte 2013 grundlegend geändert:

Im Mai/Juni 2013 (Erörterungsverfahren zum Antrag auf Klärschlammverbrennung) wurde noch argumentiert, die zusätzliche Belastung durch die Verbrennung von ca. 60.000 – 80.000 Tonnen Klärschlamm pro Jahr sei für das FFH Gebiet „Teutoburger Wald“ zu vernachlässigen, da die FFH Verträglichkeit der Verbrennung von Abfällen geprüft sei. Heute räumt die Bezirksregierung ein, dass die damalige FFH- Vorprüfung möglicherweise nicht ausreichend qualifiziert war. Bemerkenswert ist die Aussage der BR, dass durch den Antragsteller „sämtliche Verfahren seit der Unterschutzstellung des FFH Gebietes in 2004 in die Beurteilung mit einzubeziehen“ sind und „ihre Auswirkungen auf die betroffenen FFH-Gebiete zu bewerten sind“. Auf den Fall bezogen heißt das, man muss alle Belastungen der FFH- Lebensräume im Zusammenwirken bewerten.