Aktuell Kalkabbau

Änderungsverfahren des geltenden LEP – Stellungnahmen der Kommunen

Beteiligung an der Aufstellung des neuen LEP

Zum Änderungsverfahren des geltenden Landesentwicklungsplans haben die Kommunen in NRW im Rahmen der Beteiligung Stellung beziehen können. U. a. hat die Gemeinde Lienen die geplanten Änderungen weitestgehend begrüßt (nahezu unverändert verabschiedeter Entwurf der Stellungnahme). Pro Teuto hat aufgrund der Auswirkungen der Planänderung auch auf den Teutoburger Wald und den Kalkabbau die Gemeinde angeschrieben und auf gegensätzliche Stellungnahmen – beispielsweise des Regionalrats Düsseldorf (vgl. Seite 5 und 6) – hingewiesen, die ausführlich kritische Aspekte für die Kommunen beleuchten. Aus dem Schreiben der Bürgerinitiative an die Gemeinde:

„In Ihrer Stellungnahme zur 17.Änderung des LEP begrüßen Sie die geplanten Änderungen des LEP zu den Zielen 9.2.1 bis 9.2.3, räumliche Festlegungen für oberflächennahe, nichtenergetische Rohstoffe.

Als Begründung erklären Sie im Fazit, „dass in einigen Bereichen vorgenommene inhaltliche Überarbeitungen, neue Gliederungen, Klarstellungen und Ergänzungen bzw. Streichungen im LEP, insbesondere zwecks Verbesserung der kommunalen Planungshoheit, zu begrüßen sind“.

Nach den uns vorliegenden Kenntnissen verlieren Sie jedoch mit den geplanten Änderungen des LEP Ihre kommunalen Einflussmöglichkeiten in Bezug auf das Thema Abgrabungen vollständig:

Wir haben Verständnis dafür, dass Sie als Kommune ein Interesse haben, der in Lienen ansässigen Firma Calcis eine Fortführung des Betriebs zu ermöglichen. Die Auswirkungen der geplanten Änderung des LEP gehen aber weit über dieses Ziel hinaus!

Die bisherige, noch gültige Regelung des LEP stellt sicher, dass die Steuerung der Abgrabungstätigkeit in möglichst konfliktarme Bereiche gelenkt wird. Dieses geschieht durch die Darstellung der Abgrabungsflächen als „Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten“ und der damit einhergehenden, gesamträumlichen Steuerung der BSAB Flächen durch die Regionalplanungsbehörde.

Im Ergebnis wurden keine neuen Flächen im FFH Gebiet ausgewiesen.

Der durch die 17.Änderung des LEP geplante Wegfall der „Wirkung von Eignungsgebieten“ bei BSAB Flächen würde dazu führen, dass die Abgrabungen nach § 35 BauGB (privilegierte Vorhaben) auch außerhalb dargestellter BSAB Flächen zulässig wären (z.B. auch in ökologisch oder wasserrechtlich wertvollen Bereichen, sofern diese fachrechtlich noch zulassungsfähig sind, oder auch in Bereichen von besonderer touristischer Bedeutung.)

Die Kommune hätte auf diese Entwicklung aus folgenden Gründen so gut wie keine Einflussmöglichkeiten mehr:

Aufgrund der Regelungen des § 38 BauGB kann nur die Regionalplanung Abgrabungen verbindlich steuern – und nicht die Bauleitplanung oder die Kommune. § 38 BauGB sagt aus, dass bei Vorhaben überörtlicher Bedeutung (Stichwort Rohstoffsicherung) die §§ 29 bis 37 BauGB nicht anzuwenden sind.

Das bedeutet, die Bauleitplanung hätte keinen Einfluss mehr, wo in der Kommune Abgrabungsflächen entstehen! Die kommunale Planungshoheit würde vollständig aus der Hand gegeben. Beliebige Investoren (z.B. auch der Buzzi-Konzern) könnten Abgrabungen an – aus Sicht der Kommune – nicht gewollten Standorten juristisch durchsetzen wie z.B. im Bereich zwischen den Steinbrüchen in Hohne und Höste.

Der Charme des Ortes Lienen als Naherholungsgebiet am Teutoburger Wald wäre bedroht.

Auf der Ebene der Planfeststellungsverfahren hat der Antragsteller nämlich einen Anspruch auf die Genehmigung, soweit fachlich keine hinreichenden Gründe der Genehmigung entgegen stehen (§ 6 I BImschG). Das bedeutet, die Abgrabungsfirmen könnten beliebige Anträge auf Planfeststellung stellen und teure Gutachten beibringen, die die Verträglichkeit und Unbedenklichkeit der Vorhaben nachweisen.

Die Folge könnten zahlreiche Abgrabungsflächen in der Region des Teutoburger Waldes sein, welche jedoch nur langsam abgebaut werden. Die Belastungen des Landschaftsbildes und der Anwohner würden ausgeweitet, diese Flächen, sowie etwaige sogenannte „Ausgleichsflächen“ stünden dann für andere Nutzungen (z.B. für die Landwirtschaft oder den Tourismus) nicht mehr zur Verfügung.“