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Schutz und Entwicklung des NATURA-2000-Gebietes Teutoburger Wald – GRÜNEN-Anfrage an den Umweltausschuss des Kreises Steinfurt

Kreistagsfraktion der GRÜNEN fragt vor dem Hintergrund der fortschreitenden Abgrabungen und Anträge nach Zielen und Ergebnissen des Naturschutzes im Teutoburger Wald

Die WN berichten in ihrer Printausgabe vom 13.11.2019 auf der Kreisseite über eine Anfrage der Grünen-Kreistagsfraktion für den Ausschuss für Umwelt, Ernährung, Landwirtschaft, Klima- und Naturschutz am 03.11.2019.

Der Antrag der Kreistagsfraktion der GRÜNEN im Wortlaut:

Steinfurt, 12. November 2019

Anfrage für die Tagesordnung des Ausschusses für Umwelt, Ernährung, Landwirtschaft, Klima- und Naturschutz am 03.12.2019 zur Umsetzung der EU-Habitatrichtlinie im Natura2000 – Gebiet „Nördliche Teile des Teutoburger Waldes mit Intruper Berg“.

Sehr geehrter Herr Landrat,

Große Flächenanteile des Teutoburger Waldes im Kreis Steinfurt sind als sog. FFH- oder Natura-2000-Gebiet ausgewiesen. Diese Anfrage bezieht sich auf das Gebiet Natura 2000-Nr. DE-3813-302 „Nördliche Teile des Teutoburger Waldes mit Intruper Berg“.

Nach Bundesnaturschutzgesetz § 32 (Schutzgebiete) sind derartige Flächen zu sichern, zu schützen und ggf. zu entwickeln:

(2) Die in die Liste nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG aufgenommenen Gebiete sind nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 4 dieser Richtlinie und die nach Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG benannten Gebiete entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 zu erklären.

(3) Die Schutzerklärung bestimmt den Schutzzweck entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen und die erforderlichen Gebietsbegrenzungen. Es soll dargestellt werden, ob prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten zu schützen sind. Durch geeignete Gebote und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen ist sicherzustellen, dass den Anforderungen des Artikels 6 der Richtlinie 92/43/EWG entsprochen wird.

Die Umsetzung der zur Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der geschützten Arten und Lebensräume erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen liegt in der Zuständigkeit der Kreise und kreisfreien Städte. Vor diesem Hintergrund bitten wir den Landrat als Untere Naturschutzbehörde um einen Bericht zu den folgenden Fragestellungen:

1. Welche Erhaltungsziele wurden für das Gebiet Natura 2000-Nr. DE-3813-302 festgelegt?

2. Den Anforderungen des Art. 6 der FFH-Richtlinie wird in Nordrhein-Westfalen aus Sicht der Landesregierung durch geeignete Gebote und Verbote sowie die Umsetzung entsprechender Maßnahmen entsprochen.

a. Welche geeigneten Gebote und Verbote wurden für das das Gebiet Natura 2000-Nr. DE-3813-302 festgelegt?

b. Welche entsprechenden Maßnahmen wurden für das Gebiet Natura 2000-Nr. DE-3813-302 entwickelt?

 

3. Die erforderlichen gebietsbezogenen Erhaltungsziele werden in NRW durch die jeweils zuständige untere Naturschutzbehörde des Kreises bzw. der kreisfreien Stadt mittels Aufstellung von Managementplänen konzipiert und umgesetzt. Welche gebietsbezogenen Erhaltungsziele werden von der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Steinfurt in entsprechenden abgestimmten Managementplänen für das Gebiet Natura 2000-Nr. DE-3813-302 konzipiert und wie werden diese umgesetzt?

4. Wer bzw. welcher Maßnahmen-Träger setzt welche Maßnahmen für das Gebiet Natura 2000-Nr. DE-3813-302 um, bzw. hat schon derartige Maßnahmen umgesetzt? a. Wenn es schon entsprechende Maßnahmen gibt, im Zusammenhang mit welchen Verfahren erfolgt(e) dies?

Mit freundlichen Grüßen

gez. Helmut Fehr         gez. Jan-Niclas Gesenhues