Die Naturschutzverbände setzen sich seit Jahrzehnten engagiert für den Erhalt des Teutoburger Waldes ein. Anträge auf Erweiterung der Abbauflächen um 54 ha (2012) und die Ausweisung neuer Abbauflächen im Regionalplan (2018) konnten erfolgreich verhindert werden. Im Januar 2020 wurde für zwei Steinbrüche (Lengerich-Hohne und Lienen-Höste) die Entfristung der bis 2027 geltenden Abbaugenehmigungen beantragt.
Die Bezirksregierung Münster hatte für das erste Verfahren zur Entfristung der Abbaugenehmigung in Hohne bekanntlich pandemiebedingt anstatt der sonst üblichen Erörterungstermine eine Online-Konsultation durchgeführt. In deren Verlauf haben die Naturschutzverbände ihre Positionen von Januar ´20 bis Ende Juni ´21 in umfangreichen Stellungnahmen dargelegt.
Nach Auffassung der hierfür konsultierten Fachanwälte wäre eine „Entfristung“ schon deshalb nicht genehmigungsfähig, weil das Bundesimmissionsschutzgesetz derartige Entfristungen gar nicht vorsieht bzw. sogar ausschließt. Ausserdem würde der verwendete Prüfungsmaßstab gegen geltendes FFH-Recht und das Bundesnaturschutz-Gesetz verstossen.
Eine Genehmigung der Entfristung in der jetzt beantragten Form wäre nach Ansicht der Juristen aufgrund deutlicher Verfahrensfehler rechtlich angreifbar und könnte demnach nur über ein völlig neues und separates Antragsverfahren angestrebt werden.
Große Bedeutung kommt in diesem laufenden Verfahren desweiteren dem Schutz des Grundwassers und der nach FFH-Recht streng geschützten Quellsysteme zu. Ein Team von Hydrogeologen des BUND (Bund für Umwelt- und Naturschutz Deutschland), welches über sehr langjährige Praxis in Gutachterbüros und Verwaltung verfügt, hatte sich intensiv mit dem sogenannten „Hydrogeologischen Beweissicherungskonzept“ des von der Zementindustrie beauftragten Gutachters auseinandergesetzt.
Ihrer Expertise zufolge weist dieses Beweissicherungskonzept eindeutige und erhebliche Mängel auf.
Die stets angeführte Unerheblichkeit der abgrabungsbedingten Auswirkungen auf die Kalktuffquellen wäre demnach keinesfalls bewiesen. Und vor Allem würden Schäden an den Quellsystemen durch das bestehende Monitoring erst dann feststellt, wenn sie bereits eingetreten und irreparabel sind.
Die Naturschutzverbände betrachten den Antrag daher als nicht genehmigungsfähig und lehnen eine Entfristung entschieden ab. Ihre ausführlichen Stellungnahmen im Rahmen der Online-Konsultation der Bezirksregierung Münster finden Sie hier.
Das Landesbüro der Naturschutzverbände hat dazu am 20.08.2021 eine Kurzinformation veröffentlicht, die Westfälischen Nachrichten haben zur Entfristung bereits in ihrer Print- und Online-Ausgabe vom 06.08.2021 berichtet.
Die aktuell dramatischen Entwicklungen des Klimawandels bestärken die Naturschutzverbände und die Bürgerinitiative darin, sich entschlossen weiter für den Schutz des Teutoburger Waldes einzusetzen.
Die Naturschutzverbände setzen sich seit Jahrzehnten engagiert für den Erhalt des Teutoburger Waldes ein. Anträge auf Erweiterung der Abbauflächen um 54 ha (2012) und die Ausweisung neuer Abbauflächen im Regionalplan (2018) konnten erfolgreich verhindert werden. Im Januar 2020 wurde für zwei Steinbrüche (Lengerich-Hohne und Lienen-Höste) die Entfristung der bis 2027 geltenden Abbaugenehmigungen beantragt.
Die Bezirksregierung Münster hatte für das erste Verfahren zur Entfristung der Abbaugenehmigung in Hohne bekanntlich pandemiebedingt anstatt der sonst üblichen Erörterungstermine eine Online-Konsultation durchgeführt. In deren Verlauf haben die Naturschutzverbände ihre Positionen von Januar ´20 bis Ende Juni ´21 in umfangreichen Stellungnahmen dargelegt.
Nach Auffassung der hierfür konsultierten Fachanwälte wäre eine „Entfristung“ schon deshalb nicht genehmigungsfähig, weil das Bundesimmissionsschutzgesetz derartige Entfristungen gar nicht vorsieht bzw. sogar ausschließt. Ausserdem würde der verwendete Prüfungsmaßstab gegen geltendes FFH-Recht und das Bundesnaturschutz-Gesetz verstossen.
Eine Genehmigung der Entfristung in der jetzt beantragten Form wäre nach Ansicht der Juristen aufgrund deutlicher Verfahrensfehler rechtlich angreifbar und könnte demnach nur über ein völlig neues und separates Antragsverfahren angestrebt werden.
Große Bedeutung kommt in diesem laufenden Verfahren desweiteren dem Schutz des Grundwassers und der nach FFH-Recht streng geschützten Quellsysteme zu. Ein Team von Hydrogeologen des BUND (Bund für Umwelt- und Naturschutz Deutschland), welches über sehr langjährige Praxis in Gutachterbüros und Verwaltung verfügt, hatte sich intensiv mit dem sogenannten „Hydrogeologischen Beweissicherungskonzept“ des von der Zementindustrie beauftragten Gutachters auseinandergesetzt.
Ihrer Expertise zufolge weist dieses Beweissicherungskonzept eindeutige und erhebliche Mängel auf.
Die stets angeführte Unerheblichkeit der abgrabungsbedingten Auswirkungen auf die Kalktuffquellen wäre demnach keinesfalls bewiesen. Und vor Allem würden Schäden an den Quellsystemen durch das bestehende Monitoring erst dann feststellt, wenn sie bereits eingetreten und irreparabel sind.
Die Naturschutzverbände betrachten den Antrag daher als nicht genehmigungsfähig und lehnen eine Entfristung entschieden ab. Ihre ausführlichen Stellungnahmen im Rahmen der Online-Konsultation der Bezirksregierung Münster finden Sie hier.
Das Landesbüro der Naturschutzverbände hat dazu am 20.08.2021 eine Kurzinformation veröffentlicht, die Westfälischen Nachrichten haben zur Entfristung bereits in ihrer Print- und Online-Ausgabe vom 06.08.2021 berichtet.
Die aktuell dramatischen Entwicklungen des Klimawandels bestärken die Naturschutzverbände und die Bürgerinitiative darin, sich entschlossen weiter für den Schutz des Teutoburger Waldes einzusetzen.