Aktuell Kalkabbau Wasser und Quellen

Entfristung Steinbruch Höste – Öffentliche Auslegung vom 03.01. – 02.02.2022, Ablauf der Einwendungsfrist ist der 02.03.2022, neuer Erörterungstermin 11./12.05.2022

Erörterungstermin neu am 11.05.2022 ab 10 Uhr in der Gempthalle Lengerich

Kurz vor dem Weihnachtsfest 2021 hat der Kreis Steinfurt im Amtsblatt 53/2021 des Kreises Steinfurt vom 21.12.2021 und in der Printausgabe der Westfälischen Nachrichten vom 23.12.2021 noch eine besondere Botschaft für die Region Lienen/Lengerich ausgegeben – die öffentliche Auslegung für die Entfristung des Steinbruchs Höste beginnt im neuen Jahr am 03.01. und läuft bis zum 02.02.2022, die Einwendungsfrist endet am 02.03.2022. Als möglicher Erörterungstermin ist der 11./12.05.2022 (Update AB 06 Kreis ST 18.02.2022) (Gempthalle Lengerich) vorgesehen. Die vollständigen Unterlagen sind unter uvp-verbund.de und kreis-steinfurt.de/kv_steinfurt/Aktuelles/Bekanntmachungen eingestellt.

Amtsblatt 53/2021:

Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) i.V.m. § 8 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) und i.V.m. § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Die Firma Dyckerhoff GmbH, Biebricher Straße 68, 65203 Wiesbaden, beantragt gemäß § 16 des BImSchG i.V.m. der Nr. 2.1.1 (Steinbrüche mit einer Abbaufläche von 10 Hektar oder mehr) des Anhangs 1 der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) beim Kreis Steinfurt, Tecklenburger Straße 10, 48565 Steinfurt, eine Änderungsgenehmigung. Gegenstand des Antrages gemäß § 16 BImSchG ist die mit Genehmigungsbescheid der Bezirksregierung Münster vom 25.02.1999; Az.: 56-60.012.0098 0201.2 befristet genehmigte Erweiterung des Steinbruchs Höste in der Gemeinde 49536 Lienen unbefristet weiter betreiben zu dürfen. Die mit dem o.g. Genehmigungsbescheid der Bezirksregierung Münster verbundene Befristung läuft bis zum Februar 2027. Die beantragte Anla genänderung soll nach Ablauf der Frist mit Datum vom 01.02.2027 in Betrieb genommen werden. Der Antragsgenstand umfasst den unbefristeten, sprengtechnischen Abbau von Kalkstein auf einer Fläche von 10 Hektar. Die Abbaufläche des Änderungsantrages bildet mit dem gemäß § 4 BImSchG unbefristet genehmigten Steinbruch Höste eine Anlage. Die Abbaufläche der beantragten Anlagenänderung liegt auf folgenden Flurstücken in der Flur 5 der Gemarkung Lienen, 49536 Lienen: Flurstücksbezeichnungen 227, 187, 31, 178, 37, 38, 39, 40, 230, 45, 231, 244 und 33.

 

Aufgrund von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) wird für das beantragte Änderungsvorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt. Für das beantragte Änderungsvorhaben (Projekt) wird ferner eine Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) durchgeführt, die sich auf Erhaltungsziele des benachbarten FFH-Gebiets bezieht. Gemäß § 24b der 9. BImSchV ist die FFH-Verträglichkeitsprüfung im Verfahren zur Entscheidung über die Zulassung des UVP-pflichtigen Änderungsvorhabens vorzunehmen. Wesentliche Gründe für die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung und einer FFH-Verträglichkeitsprüfung bestehen darin, dass das beantragte Änderungsvorhaben zu erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter Wasser, Pflanzen und Tiere i.V.m. den unter dem Schutz des FFH- Rechts stehenden Kalktuffquellen (Prioritäre natürliche Lebensraumtypen der Nr. 7220* des Anhangs I der Richtlinie 92/43 EWG; Kriterium nach der Nr. 2.3.1 der Anlage 3 des UVPG – Natura 2000-Gebiet) im Umfeld des Änderungsvorhabens führen kann. Als Bestandteil der Antragsunterlagen wurden ein UVP-Bericht und eine FFH-Verträglichkeitsuntersuchung bzgl. der FFH-Verträglichkeitsprüfung für das FFH-Gebiet DE-3813-302 „Nördliche Teile des Teutoburger Waldes mit Intruper Berg“ vorgelegt. Die Verträglichkeitsprüfungen sind unselbstständige Teile des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens.

 

Der obige Antrag und die Antragsunterlagen sowie die gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 BImSchG vorliegenden entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen (im Verfahren bereits eingetroffene und vorliegende Stellungnahmen der Dezernate 32, 33, 51, 52 und 54 der Bezirksregierung Münster, des Geologischen Dienstes NRW, des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW und Stellungnahmen der Unteren Wasserbehörde des Kreises Steinfurt) werden ab dem 03.01.2022 bis zum Ablauf des 02.02.2022 während der Dienststunden im Rathaus der Gemeinde Lienen, Zimmer 15, Hauptstraße 14, 49536 Lienen, im Rathaus der Stadt Lengerich, Zimmer 504, Tecklenburger Straße 4, 49525 Lengerich und beim Kreis Steinfurt, Zimmer 515, Tecklenburger Str. 10, 48565 Steinfurt, zur Einsicht ausgelegt. Vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie ist für eine Einsichtnahme bei den oben genannten Behörden eine vorherige Terminvereinbarung vorgesehen. Hierzu wenden Sie sich bitte innerhalb der Dienststunden an den Kreis Steinfurt unter der Telefonnummer 02551/69-1456 oder 1413 bzw. an die Gemeinde Lienen unter der Telefonnummer 05483/7396-24 (bzw. bauen@lienen.de) oder an die Stadt Lengerich unter der Telefonnummer 05481/33 504. Der Zugang zu den oben genannten Behörden ist nur mit einer Mund-Nasen-Bedeckung zulässig.

 

Das Vorhaben wird auch auf dem zentralen UVP-Internetportal unter der Adresse www.uvp-verbund.de elektronisch bekannt gegeben. Über diesen Weg sind der Antrag, die Antragsunterlagen und die gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 BImSchG vorliegenden entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen bis zum Ablauf der Einwendungsfrist (Ablauf des 02.03.2022) auch elektronisch einsehbar. Gleiches gilt bzgl. der Internetadresse https://www.kreis-steinfurt.de/kv_steinfurt/Aktuelles/Bekanntmachungen/ . Die Veröffentlichung im Internet ist vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie vorrangig zu nutzen. Die oben beschriebene analoge Auslegung stellt eine zusätzliche Möglichkeit der Einsichtnahme dar. Sollten Sie über keinen Internetzugang verfügen und sollte es Ihnen vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie nicht möglich sein, Einsicht in die ausgelegten Unterlagen zu nehmen, wenden Sie sich bitte an den Kreis Steinfurt unter den oben genannten Telefonnummern, um für Sie eine individuelle Lösung zu finden.

 

Die eingereichten Antragsunterlagen umfassen neben dem UVP-Bericht und der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung für das FFH-Gebiet DE-3813-302 „Nördliche Teile des Teutoburger Waldes mit Intruper Berg“ folgende umweltrelevante Unterlagen: Hydrogeologische und hydrochemische Gutachten, hydrogeologisches Beweissicherungskonzept, Landschaftspflegerischer Begleitplan, Unterlagen zu artenschutzrechtlichen Prüfungen, Gutachterliche Stellungnahmen zu Schall- und Erschütterungsimmissionen, Angaben zu Lärm-, Erschütterungs- und Staubemissionen, Angaben zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, Angaben zur Abwasservermeidung/Abwasserverminderung, Abwasserbehandlung und Abwasserbeseitigung sowie Maßnahmen zur Niederschlagswasserbehandlung und -beseitigung und Angaben zum Umgang mit Abfällen.

 

Etwaige Einwendungen können beim Kreis Steinfurt, der Gemeinde Lienen und der Stadt Lengerich ab dem 03.01.2022 bis zum Ablauf des 02.03.2022 schriftlich oder elektronisch unter den E-Mail-Adressen umweltundplanungsamt@kreis-steinfurt.de, bauen@lienen.de oder a.bruening@lengerich.de erhoben werden. Mit Ablauf dieser Frist sind für dieses Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Dies gilt nicht für ein sich anschließendes Gerichtsverfahren. Auf Verlangen des Einwenders oder der Einwenderin können dessen oder deren Name und Anschrift vor einer Bekanntgabe der Einwendung an den Antragsteller unkenntlich gemacht werden.

 

Für den 20.04.2022 [AB 06/2022 neu: 11.05.2022], um 10:00 Uhr sowie – sofern erforderlich – am Folgetag um 10:00 Uhr wird in der Gempthalle, Gemptplatz 1, 49525 Lengerich ein Erörterungstermin bestimmt. Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet die Genehmigungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen, ob ein Erörterungstermin durchgeführt wird. Die Entscheidung wird öffentlich bekannt gemacht. Formgerecht erhobene Einwendungen können auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder der Einwender erörtert werden. Der Erörterungstermin ist öffentlich. Ein Recht zur Teilnahme haben neben den Vertretern der beteiligten Träger öffentlicher Belange die Antragstellerin und diejenigen, die form- und fristgerecht Einwendungen erhoben haben. Sonstige Personen können als Zuhörer am Erörterungstermin teilnehmen, sofern genügend freie Plätze zur Verfügung stehen.

 

Gemäß § 5 Abs. 2 des Planungssicherstellungsgesetzes (PlanSiG) genügt zur Erörterung von Einwendungen eine Online-Konsultation nach § 5 Abs.4 PlanSiG. Für die Online-Konsultation werden den zur Teilnahme Berechtigten die sonst im Erörterungstermin zu behandelnden Informationen (z. B. Stellungnahmen des Antragstellers oder der Fachbehörden zu den Einwendungen) zugänglich gemacht. Den zur Teilnahme Berechtigten wird innerhalb einer vorher bekanntzugebenden Frist Gelegenheit gegeben, sich schriftlich oder elektronisch dazu zu äußern. Die Regelungen zur Online-Konsultation lassen den bereits eingetretenen Ausschluss von Einwendungen unberührt. Die Entscheidung, ob ein Erörterungstermin oder eine Online- Konsultation durchgeführt wird, wird öffentlich bekannt gemacht.

 

Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntgabe ersetzt werden. Zuständige Genehmigungsbehörde für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens ist der Kreis Steinfurt, 48565 Steinfurt, Tecklenburger Straße 10. Maßgebende Vorschriften für die Beteiligung der Öffentlichkeit sind der § 10 Abs. 3, 4 und 6 BImSchG und die §§ 8 bis 10a und 12 der 9. BImSchV sowie § 5 PlanSiG.

 

Steinfurt, den 10.12.2021

Kreis Steinfurt

Der Landrat – Umwelt- und Planungsamt –

Az.: 566.0023/19/2.1.1

Kreis Steinfurt 53/2021/331