Aktuell Kalkabbau Wasser und Quellen

TERMIN FÄLLT AUS! Kreis Steinfurt: Umweltausschuß berät am 17.03.2020 über die Erweiterung Calcis versus des Pro-Teuto-Antrages auf Erweiterung des FFH-Gebietes

Kreis wartet auf Entscheidungen des LANUV und der Bezirksregierung

TERMIN FÄLLT AUS! DIE THEMEN WERDEN AUF DER NÄCHSTEN AUSSCHUSS-SITZUNG BEHANDELT!

In seiner Sitzung am 17.03.2020 um 17 Uhr berät der Ausschuss für Umwelt, Ernährung, Landwirtschaft, Klima- und Naturschutz in Steinfurt unter dem Tagesordnungspunkt 7.4 über die Abgrabung der Calcis Lienen GmbH & Co. KG in Lienen – Stellungnahme des Kreises Steinfurt zum Erweiterungsantrag – und den Antrag der BI Pro Teuto auf vorläufige Sicherstellung.

Aus der Verwaltungsvorlage (Verlinkungen im Text durch Pro Teuto):

Entsprechend der Bitte des Ausschussvorsitzenden informiert die Verwaltung über die vorstehenden Punkte:
a) Stellungnahme des Kreises Steinfurt als Träger öffentlicher Belange
Der Antrag auf Erweiterung der o. a. Abgrabung wurde dem Kreis Steinfurt als Träger öffentlicher Belange von der Bezirksregierung Münster als zuständiger Genehmigungsbehörde mit Schreiben vom 21.11.2019 zugeleitet.
Nach wie vor ist beim Landesumweltamt anhängig und bisher unbeantwortet, ob durch die beantragte Abgrabung die im FFH-Schutzgebiet zu berücksichtigende funktionale und räumliche ökologische Kohärenz des FFH-Schutzgebietes gefährdet wird. Dies gilt es aus der Sicht der Kreisverwaltung abzuwarten und einzubeziehen. Folglich wurde um Fristverlängerung zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum 31.03.2020 gebeten.

b) Antrag auf vorläufige Sicherstellung weiterer Flächen
Der Antrag der Bürgerinitiative Pro Teuto e. V. vom 13.09.2019 u. a. auf vorläufige Sicherstellung von Flächen um den Steinbruch der Fa. Calcis in Lienen wurde mir von der Bezirksregierung Münster mit Mail vom 19.12.2019 zugeleitet, da aufgrund der Lage der Flächen im Geltungsbereich des Landschaftsplanes III „Lienen“ der Kreis Steinfurt für eine ggf. Unterschutzstellung zuständig ist.
In dem im Antrag angesprochenen Bereich fanden zuletzt umfangreiche Holzeinschläge statt. Der wesentliche Teil des Holzeinschlags geht zurück einen Borkenkäferbefall der dortigen Fichtenbestände. Es wurden darüber hinaus aber auch Laub-waldbestände gefällt, die sich überwiegend im Bereich der genehmigten Abgrabung befinden und rein forstrechtlich nicht mehr als Wald gelten.
Der außerhalb der genehmigten Abgrabung im Geltungsbereich des Landschaftsplanes III gefällte Waldbestand gilt nach dem Forstrecht weiterhin als Wald und muss als solcher wieder aufgeforstet werden, soweit im Rahmen der beantragten Abgrabung nicht anders entschieden wird.
Aus der Sicht der Kreisverwaltung bleibt die Entscheidung der Bezirksregierung über das von der Fa. Calcis beantragte Abgrabungsverfahren abzuwarten, bevor ggf. das an die genehmigte Abgrabung angrenzende Landschaftsschutzgebiet L 5 im Rahmen eines Änderungsverfahrens erweitert wird.